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Statuten

Grundlagen

  • Art. 1 Der Einwohnerverein Altstadt Schaffhausen ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilrechts (Art. 60 ff ZGB) Er hat seinen Sitz in Schaffhausen.
  • Art. 2 Der Verein bezweckt, die Schaffhauser Altstadt als Wohnquartier zu fördern und ihre historische Bausubstanz zu bewahren. Er vertritt die Interessen ihrer Bewohner in Bezug auf die verwaltungspolitischen, verkehrspolitischen, kulturellen und wirtschaftlichen Belange einer wohnlichten Altstadt.
  • Art. 3 Die Ziele des Vereins sind im Einzelnen in dem durch die Gründungsversammlung, später durch die ordentliche Vereinsversammlung, verabschiedeten Aktionsprogramm festgelegt.
  • Art. 4 Die Tätigkeits- und Rechnungsperiode umfasst zwei Jahre und endet erstmals am 31. Dezember 1982.

Mitgliedschaft

  • Art. 5 Mitglied kann werden, wer in der Schaffhauser Altstadt wohnt, die Bestrebungen und Ziele des Vereins unterstützt und den von der ordentlichen Vereinsversammlung festgelegten Jahresbeitrag entrichtet.
  • Art. 6 Die Passivmitgliedschaft steht grundsätzlich jedermann offen. Passivmitglieder haben beratende Stimme.
  • Art. 7 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  • Art. 8 Der Austritt ist jederzeit möglich.
  • Art. 9 Mitglieder können durch die ordentliche Vereinsversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden

Organe

a Vereinsversammlung

  • Art. 10 Die ordentliche Vereinsversammlung findet nach Ablauf der zweijährigen Tätigkeitsperiode bis spätestens 30. Juni statt. Eine ausserordentliche Versammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens zwanzig Mitglieder dies verlangen. Anträge zuhanden der Versammlung sind, soweit sie nicht die bekannt gegebenen Traktanden betreffen, dem Präsidenten spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
  • Art. 11Die ordentliche Vereinsversammlung hat insbesondere über folgende Geschäfte zu beschliessen:

         – Abnahme des Berichts und der Rechnung des Vorstandes für die vergangene Tätigkeitsperiode
         – Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, der zwei Revisoren und des Ersatzrevisors
         – Bestätigung und Modifizierung des Aktionsprogramms
         – Festsetzung des Jahresbeitrages

  • Art. 12 Wo es die Statuten nicht anders bestimmen, fasst die Vereinsversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Eine geheime Durchführung erfolgt auf Antrag, zu dessen Genehmigung das einfache Mehr erforderlich ist.
  • Art. 13 Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt schriftlich spätestens 21 Tage vor der Versammlung.

b Vorstand

  • Art. 14 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Er ist bei Anwesenheit seiner Mehrheit beschlussfähig.
  • Art. 15 Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Sinne des Aktionsprogramms und der Beschlüsse der Vereinsversammlung. Zur Behandlung von Sachgeschäften kann er Arbeitsgruppen einsetzen, denen auch Nichtmitglieder angehören können. Der Präsident führt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands für den Verein die Unterschrift.

Statutenänderung, Auflösung

  • Art. 16 Eine Änderung der Statuten kann durch die ordentliche Vereinsversammlung beschlossen werden.
  • Art. 17 Löst sich der Einwohnerverein Altstadt Schaffhausen auf, wird sein

 

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